Änderung der Radverkehrsführung in Sandkrug

07.06.2024

Der Anlass war eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, mit der die Pflicht zur Benutzung eines Radweges nur noch dann angeordnet werden darf, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufes (z.B. aufgrund hoher Verkehrsbelastung oder unübersichtlicher Straßenführung) erforderlich ist und wenn u.a. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist (z.B. ein Radweg oder ein Geh-/Radweg), dessen Benutzung zumutbar ist (ausreichende Breite, gute Oberflächenbeschaffenheit, eindeutige und sichere Linienführung).

Zahlreiche statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass die Unfallzahlen deutlich höher sind, wenn Radfahrende innerhalb geschlossener Ortschaft auf Radwegen fahren als wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen die Fahrbahn nutzen. Auf Radwegen ereignen sich insbesondere Unfälle mit abbiegenden und kreuzenden Fahrzeugen, aber auch Kollisionen zwischen zu Fuß Gehenden und Radfahrenden. Die Unfallschwere ist dabei nicht geringer als bei Unfällen zwischen Radfahrenden und Fahrzeugen auf Fahrbahnen.

Die Kreisverwaltung hat alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in den geschlossenen Ortschaften im Landkreis Oldenburg – außer die in der selbstständigen Gemeinde Ganderkesee – vor Ort überprüft. Mit dabei waren:

  • die Polizeiinspektion Delmenhorst / Oldenburg-Land / Wesermarsch
  • die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg
  • die Straßenmeistereien Oldenburg und Delmenhorst
  • die kreisangehörigen Gemeinden
  • der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC)
  • das Verkehrsplanungsbüro „Planungsgemeinschaft Verkehr“ (PGV)

Was ändert sich konkret in Sandkrug?

An den Straßen „Astruper Straße“ (K 235), „Bümmersteder Straße“ (K 346), „Bahnhofstraße“ (K 235), „Mühlenweg“ (K 235) und „Hatter Weg“ (K 314) in Sandkrug war bisher eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Dies ist aufgrund der übersichtlichen Straßenführung nicht erforderlich sowie aufgrund der teilweise geringen Breite und der schlechten Beschaffenheit der Nebenanlagen nicht zulässig. Um Kindern über zehn Jahren, die nicht mehr einen reinen Gehweg mit dem Fahrrad benutzen dürfen, oder auch unsicheren Radfahrenden die Möglichkeit zu geben, die Nebenanlagen mit dem Fahrrad zu befahren, wird ein Benutzungsrecht angeboten.

Ein Benutzungsrecht wird gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen „Gehweg, Radverkehr frei“. Fahren Radfahrende auf dem Gehweg, sind sie dort zu Gast. Zu Fuß Gehende haben Vorrang. Das bedeutet für die Radfahrenden auch, dass sie nur mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren dürfen.

Dass das Fahren mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn zulässig bzw. vorgeschrieben ist, wird anhand von auf der Fahrbahn markierten Fahrradpiktogrammen verdeutlicht.

Was muss beim Radfahren auf der Fahrbahn beachtet werden?

  • Grundregeln (§ 1 StVO)

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von allen, also sowohl von Fahrzeugführern, Radfahrenden und zu Fuß Gehenden, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

  • Auf der Straße gilt nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Radfahrende das Rechtsfahrgebot.
  • Radfahrende sollten sichtbar sein (Warnweste, -jacke, Reflektoren an Kleidung und Fahrrad, gute Fahrradlichter etc.)
  • Radfahrende sollten Schutzkleidung, insbesondere einen Fahrradhelm, tragen.
  • Autos / LKWs müssen in geschlossenen Ortschaften beim Überholen von Rad- und E-Scooter-Fahrenden einen Sicherheitsabstand von min. 1,5 m einhalten.
  • Beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn gelten die gleichen Regelungen wie z.B. beim Verlassen einer Ausfahrt über den abgesenkten Bordstein: einscherende Radfahrende müssen dem Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang gewähren.