Amtliche Bekanntmachung: Widmung von Gemeindestraßen
Die Gemeinde Hatten als Träger der Straßenbaulast gibt hiermit gemäß § 6 Absätze 1 und 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. Seite 359), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 420), die Widmung der aufgeführten Straßen als Gemeindestraßen gemäß § 47 Nr.1 NStrG bekannt:
Birkenhain:
Die Flurstücke 241/45 u. 151/80 aus Flur 6 u. 7 in Sandkrug II, abzweigend vom Barneführerholzweg, werden zur Gemeindestraße gewidmet.
Einemannsweg:
Das Flurstück 12/17 aus Flur 20 in Kirchhatten I, abzweigend vom Findlingsweg, wird zur Gemeindestraße gewidmet.
Hahnenfußweg:
Die Flurstücke 9/144, 9/150 u. 9/161 (Teilstück) aus Flur 4 in Streekermoor II, abzweigend vom Honiggrasweg, werden zur Gemeindestraße gewidmet.
Heidplackenweg:
Die Flurstücke 7/56, 11/22 u. 11/27 aus Flur 33 in Munderloh, abzweigend von der Munderloher Straße (L871), werden zur Gemeindestraße gewidmet.
Honiggrasweg:
Die Flurstücke 9/124 (Teilstück), 9/184, 9/191, 9/161 (Teilstück) u. 9/296 aus Flur 4 in Streekermoor II, abzweigend vom Löwenzahnweg, werden zur Gemeindestraße gewidmet.
Löwenzahnweg:
Das Flurstück 9/295 aus Flur 4 in Streekermoor II, abzweigend vom Mühlenweg (K235), wird zur Gemeindestraße gewidmet.
Schafgarbenweg:
Das Flurstück 9/124 (Teilstück) aus Flur 4 in Streekermoor II, abzweigend vom Honiggrasweg, wird als Gemeindestraße gewidmet.
Trespenweg:
Das Flurstück 9/298 aus Flur 4 in Streekermoor II, abzweigend vom Löwenzahnweg, wird als Gemeindestraße gewidmet.
Der Lageplan des oben genannten Bereiches kann bei der Gemeinde Hatten, Fachbereich Bauen und Planen, Hauptstraße 21, 26209 Hatten, zu den Öffnungszeiten oder auf der Homepage unter https://hatten.de/rathaus-politik/aktuelles eingesehen werden.
Mit dieser Widmung werden die vorbezeichneten Flächen zu einer öffentlichen Sache und damit wie folgt in den Gemeingebrauch gestellt: Diese Gemeindestraßen erfahren keine Beschränkung in der Benutzung.
Die Indienststellung der Straßen ist bereits durch Verkehrsübergabe, als die tatsächliche Form der Widmung, geschehen. Im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften ist damit der Gebrauch der Straße für jedermann gestattet.
Gemäß § 6 Abs. 3 NStrG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt die Widmung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Internet und an den Aushangtafeln am Rathaus und im Bürger-Service-Büro in Sandkrug als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, 26122 Oldenburg, Schloßplatz 10, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg schriftlich, zur Niederschrift oder auf andere
Art zu erheben.
In Vertretung
Tobias Hunger