Amtliche Bekanntmachung für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 - Wahlbekanntmachung -

31.08.2026

1._Am 13.09.2026, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, finden die Wahlen zum Kreistag des Landkreises Oldenburg, eines Landrates für den Landkreis Oldenburg, zum Gemeinderat sowie eines Bürgermeisters für die Gemeinde Hatten.

2. Die Gemeinde Hatten besteht aus einem Wahlbereich und 14 allgemeinen Wahlbezirken. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2026 übersandt worden sind.

3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber und ggf. für jede Einzelbewerberin/jeden Einzelbewerber zur Kennzeichnung; bei der Wahl des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters ein Feld für jeden Bewerber.

4. Jede Wählerin /Jeder Wähler hat
drei Stimmen für die Kreiswahl,
drei Stimmen für die Gemeindewahl,
eine Stimme für die Wahl des Landrates sowie
eine Stimme für die Wahl des Bürgermeisters.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

Sie kann

1) bei der Wahl des Kreistages sowie des Gemeinderates jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf

    1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
    2. eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
    3. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    4. Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
    5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,

     insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!

2) bei der Wahl des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig!
Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist eindeutig kenntlich zu machen, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird.

6. An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

7. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

8. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

9. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. Bei einer etwaigen Stichwahl des Bürgermeisters kann mit einem Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl gewählt werden.

10. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Kreis- und Gemeindewahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

    1. Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel der Wahl, für die sie wahlberechtigt ist.
    2. Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    4. Sie legt den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag.
    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    6. Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Kreis- und Gemeindewahlen sowie die Wahl des Landrates und die Wahl des Bürgermeisters benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen blauen Stimmzettelumschlag und nur einen roten Wahlbriefumschlag.

11. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

12. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

13. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

14. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

15. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 15:30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hatten, Hauptstraße 21, 26209 Hatten zusammen.

16. Erhält bei der Direktwahl des Bürgermeisters von mehreren Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der Direktwahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 27.09.2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für die möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.

17. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Guido Heinisch
Gemeinde Hatten