Viele Wahlplakate im Gemeindegebiet – Gemeinde Hatten informiert über die geltenden Regeln
Je näher die Kommunalwahlen am 13. September 2026 rücken, desto mehr Wahlplakate sind auch im Gemeindegebiet Hatten zu sehen. Die Gemeindeverwaltung erreichen derzeit zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, warum so viele Plakate aufgestellt werden und welche Regeln dafür gelten. Deshalb informiert die Gemeinde über die rechtlichen Vorgaben.
Grundlage ist der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ vom 20. August 2020 mit einer Ergänzung vom 07.07.2026. Demnach ist die Plakatierung für die Kommunalwahl am 13. September 2026 seit dem 12. Juli 2026 zulässig.
Dass derzeit besonders viele Wahlplakate im Gemeindegebiet zu sehen sind, hat einen einfachen Grund: Es werben nicht nur die Parteien und Wählergruppen, die als Bürgermeister oder für den Gemeinderat der Gemeinde Hatten kandidieren. Auch die Bewerberinnen und Bewerber für den Kreistag des Landkreises Oldenburg dürfen im Gemeindegebiet Wahlplakate aufstellen. Dadurch erhöht sich die Zahl der Plakate deutlich.
Für die Wahlwerbung gelten jedoch klare Regeln. Innerhalb geschlossener Ortschaften muss Wahlwerbung während des gesetzlich festgelegten Zeitraums grundsätzlich zugelassen werden. Hintergrund ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie die Chancengleichheit aller zur Wahl zugelassenen Parteien und Wählergruppen. Eine generelle Beschränkung der Anzahl von Wahlplakaten oder ein Verbot einzelner Parteien ist der Gemeinde daher rechtlich nicht möglich.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Plakate dagegen unter anderem nicht an Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen sowie grundsätzlich nicht im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken oder am Innenrand von Kurven angebracht werden.
Außerdem ist es nicht erlaubt, Plakate an Straßenbäumen anzunageln oder sie an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu befestigen. Die Plakate müssen standsicher aufgestellt sein, dürfen den Verkehrsraum nicht einschränken und weder Verkehrszeichen verdecken noch mit ihnen verwechselt werden können.
Nach der Wahl gilt: Alle Wahlplakate sind von den jeweiligen Parteien und Wählergruppen unverzüglich wieder zu entfernen.